AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 


1.    Geltungsbereich, Form
1.1    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der PMT Partikel-Messtechnik GmbH (nachfolgend „PMT“) und ihren Abnehmern (nachfolgend „Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB), oder wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2    Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob PMT die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung und auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass PMT in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen muss. 
1.3    Die AGB von PMT gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PMT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn PMT in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4    Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung von PMT in Schrift- oder Textform maßgebend.
1.5    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.    Vertragsschluss
2.1    Bei Bestellungen über den Online-Shop von PMT kommt der Vertrag wie folgt zustande:
2.1.1    Die im Online-Shop von PMT angebotene und mit einem Preis ausgezeichnete Ware stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. 
2.1.2    Der Kunde kann die in dem Online-Shop dargestellte und mit einem Preis ausgezeichnete Ware auswählen und in seinen „Warenkorb“ legen. Eine Bestellung wird seitens des Kunden verbindlich ausgelöst, wenn der Kunde am Ende des Bestellprozesses im Bereich „Warenkorb“ das elektronische Bedienfeld (Button) „jetzt kaufen“ anklickt. Vor dem Klick auf den Button „jetzt kaufen“ können die zuvor eingegebenen Daten und der Inhalt des Warenkorbs jederzeit geändert und der Bestellvorgang durch Verlassen des Online-Shops abgebrochen werden. Mit einer solchen Bestellung unterbreitet der Kunde PMT ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags.  
2.1.3    Der Kunde erhält nach Abgabe seiner Bestellung eine Eingangsbestätigung zu seiner Bestellung. Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar, sondern dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung bei PMT eingegangen ist.
2.1.4    Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von PMT beim Kunden zustande oder wenn PMT die Ware an den Kunden ausliefert. Im Falle der Auslieferung der Ware kommt der Vertrag zustande, sobald PMT die bestellte Ware an den Kunden übergibt.
2.1.5    Sollte die Lieferung der bestellten Ware nicht möglich sein, sieht PMT von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande.
2.1.6    Der Vertragstext wird von PMT unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Dieser ist dem Kunden nach Vertragsschluss jedoch nicht zugänglich.
2.1.7    Ware, die in dem Online-Shop nicht mit einem Preis ausgezeichnet ist, kann der Kunde nicht in seinen „Warenkorb“ legen. Er kann PMT aber eine unverbindliche Anfrage senden, woraufhin PMT dem Kunden gegebenenfalls ein freibleibendes und unverbindliches Angebot schickt. Gegebenenfalls kommt daraufhin ein Vertrag außerhalb des Online-Shops zustande. Insofern gilt die nachfolgende Ziffer 2.2 dieser AGB.
2.2    Bei Bestellungen außerhalb des Online-Shops kommt der Vertrag wie folgt zustande:
2.2.1    Angebote von PMT sind – sofern nicht anders bezeichnet – stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn PMT dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen wie z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
2.2.2    Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist PMT berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.
2.2.3    PMT kann die Annahme des Angebots entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z. B. Brief oder E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklären. In der Auftragsbestätigung durch PMT ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, PMT erklärt in der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes.
2.2.4    Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung von PMT aufgeführten Waren und sonstigen Leistungen.
2.3    PMT ist berechtigt, den Auftrag des Kunden ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht.
2.4    Nach Auftragsbestätigung durch PMT sind vom Kunden gewünschte Änderungen und Ergänzungen des Auftrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und PMT möglich.
2.5    Die Vertragssprache ist deutsch.
3.    Preise und Zahlungsbedingungen
3.1    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags aktuellen Preise von PMT zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten jeweils ohne Verpackung und Versand der Ware, d. h. Ex Works Werk PMT (Incoterms 2020). 
3.2    Der Kunde kann bei der Bestellung auch die Verpackung und den Versand der Ware beauftragen. PMT weist den Preis für die Verpackung und den Versand der Ware an eine vom Kunden benannte Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) auf dem Angebot an den Kunden (Ziffer 2.2.) aus. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3.3    Zahlungen sind sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. PMT ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt PMT spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.4    Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bezahlt hat. Gerät der Kunde in Verzug, entfallen von PMT eingeräumte Rabatte vollständig. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. PMT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von PMT auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 
3.5    Als Zahlungsart wird die Zahlung auf Rechnung akzeptiert. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn PMT über den Betrag verfügen kann. Erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto von PMT endet ein etwaiger Zahlungsverzug des Kunden.
3.6    Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, wenn sie auf Gegenansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. Ziffer 7 dieser AGB, unberührt.
3.7    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von PMT auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist PMT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann PMT den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.    Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1    Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist PMT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.
4.3    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, so ist PMT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z. B. Lagerkosten) zu verlangen, es sei denn der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware oder das Unterlassen der Mitwirkungshandlung nicht zu vertreten. Hierfür berechnet PMT dem Kunden eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Verzögerung – insgesamt jedoch höchstens i. H. v. 5 % des Netto-Rechnungsbetrags – beginnend mit der Verzögerung durch den Kunden (z. B. Annahmeverzug, Unterlassen der Mitwirkungshandlung). Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von PMT (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass PMT überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschale Entschädigung entstanden ist.
5.    Liefertermine, Lieferverzug
5.1    Die in der Auftragsbestätigung von PMT genannten Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine für PMT unverbindlich. Werden abweichend hiervon verbindliche Liefertermine schriftlich (z. B. Brief oder E-Mail) durch PMT ausdrücklich zugesichert, stehen diese unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer, es sei denn PMT hat den Grund der nicht mangelfreien oder rechtzeitigen Selbstbelieferung zu vertreten.
5.2    Sofern PMT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die PMT nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird PMT den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist PMT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird PMT unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von PMT, wenn PMT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) wenn weder PMT noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft.
5.3    PMT ist berechtigt, die Lieferung in Teilen durchzuführen, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Durch die Lieferung in Teilen verursachte zusätzliche Versandkosten trägt PMT.
5.4    PMT haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt (d. h. unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse) gegenüber PMT oder Zuliefererbetrieben von PMT verursacht wurden. Solche von PMT nicht zu vertretenden Umstände verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
5.5    Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 7 und 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von PMT, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6.    Eigentumsvorbehalt
6.1    Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von PMT aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich PMT das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat PMT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die PMT gehörenden Waren erfolgen.
6.3    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PMT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; PMT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf PMT diese Rechte nur geltend machen, wenn PMT dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4    Der Kunde ist bis zum Widerruf durch PMT gemäß Buchst. b) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an PMT ab. PMT nimmt die Abtretung hiermit an. 
b)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben PMT ermächtigt. PMT verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PMT nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und PMT den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann PMT verlangen, dass der Kunde PMT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung schriftlich mitteilt. Außerdem ist PMT in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
c)    Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von PMT um mehr als 10 % übersteigt, wird PMT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von PMT freigeben.
7.    Mängelansprüche des Kunden
7.1    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt von den nachfolgenden Regelungen bleiben in allen Fällen die gesetzlichen Sondervorschriften des Lieferantenregresses  (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445 a, 445 b BGB). 
7.2    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann PMT wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von PMT, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.3    PMT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.4    Der Kunde hat PMT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware innerhalb von einer Woche nach Anzeige des Mangels an PMT zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PMT die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 
7.5    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu Lasten von PMT nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann PMT vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen nicht zu vertreten.
7.6    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.7    Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von PMT für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit PMT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
8.    Wareneingangskontrolle
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und PMT offene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen PMT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei seiner Mitteilung an PMT schriftlich zu beschreiben. Der Kunde muss außerdem bei Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Ware die Vorgaben, Hinweise und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen zu der einzelnen Ware einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
9.    Haftung
9.1    Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet PMT unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit PMT ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet PMT nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von PMT auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
9.2    Soweit die Haftung von PMT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PMT.
10.    Schlussbestimmungen
10.1    Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen PMT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Heimsheim. PMT ist jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
10.3    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.
10.4    Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
10.5    Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PMT Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.